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Rezept einlösen

Sie haben von Ihrem behandelnden Arzt bereits ein Rezept für Verbandmittel (Wundversorgung) und/oder ein Rezept für Hilfsmittel zur ableitenden Inkontinenzversorgung erhalten? Prima – dann können wir Sie zeitnah ohne Umwege versorgen!

Der Prozess dafür ist einfach und dauert nur wenige Minuten:

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    Rezept(e) einscannen oder gut lesbar fotografieren

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    Online-Formular ausfüllen & Rezept hochladen

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    Online Formular absenden

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    jebusch beliefert Sie mit Verband- und/oder Hilfsmitteln

  • Informationen zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen

    Benötigen Sie Verbandmittel (Wundversorgung) oder Hilfsmittel zur ableitenden Inkontinenzversorgung, steht Ihnen Ihr behandelnder Arzt als erster Ansprechpartner zur Seite. Nach medizinischer Diagnose kann er Ihnen ein entsprechendes Rezept ausstellen.
    Ihre Krankenkasse übernimmt mit Ausnahme der vorgesehenen Zuzahlungen die Kosten für die verordneten Verbandmittel und Inkontinenzhilfsmittel. Dafür ist lediglich eine ärztliche Verordnung notwendig.
    Viele Krankenkassen arbeiten im Bereich der Hilfsmittel zur ableitenden Inkontinenzversorgung mit bestimmten spezialisierten Dienstleistern zusammen. In den meisten Fällen können wir Sie direkt versorgen. In manchen Fällen müssen wir uns wir uns jedoch mit Ihrer Kasse abstimmen.

    Gut zu wissen:
    Auch wenn es Verträge mit festgelegten Leistungserbringern gibt, lassen sich in vielen Fällen patientenorientierte Lösungen finden. Sprechen Sie uns einfach an – wir unterstützen Sie gerne bei allen Fragen rund um Ihre Versorgung.

  • Verbandmittel zur Wundversorgung – Kostenübernahme und Verordnung

    Verbandmittel wie Kompressen, Wundauflagen, Pflaster, Schaumverbände oder moderne, feuchte Wundversorgungsprodukte zählen – je nach Art – zu den Verbandmitteln im Sinne des § 31 SGB V oder ggf. zu Hilfsmitteln.
    Bei medizinischer Notwendigkeit sind sie zulasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnungs- und erstattungsfähig. Das gilt sowohl für chronische als auch akute Wunden und ist nicht auf den ambulanten Bereich beschränkt – auch in der häuslichen Krankenpflege oder stationären Pflege besteht Anspruch auf Versorgung.
    Die Verordnung erfolgt auf einem Kassenrezept (meist Muster 16). Dabei sollten Indikation, Produktart, benötigte Menge und ggf. die Dauer der Versorgung vermerkt sein. Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen umfasst nicht nur die Verbandmittel selbst, sondern auch damit verbundene Dienstleistungen, sofern sie untrennbar zur sachgerechten Anwendung gehören. Dazu zählen u. a.:

    • Fachgerechte Beratung zur Produktauswahl (z. B. bei chronischen oder schlecht heilenden Wunden)
    • Einweisung in die Anwendung durch Pflegepersonal oder Fachkräfte
    • Begleitende Versorgung wie regelmäßige Kontrolle, Dokumentation oder Anpassung bei Bedarf

    Für Verbandmittel gelten die üblichen gesetzlichen Zuzahlungsregeln:
    10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Verordnungszeile. Die Abrechnung der Zuzahlung erfolgt in der Regel direkt mit dem jeweiligen Vertragspartner – einem spezialisierten Versorger wie jebusch Gesundheitspartner.

    Mehr Informationen finden Sie auf der Seite unseres Fachbereichs Wundmanagement – wmd Wundmanagement
  • Hilfsmittel zur ableitenden Inkontinenzversorgung – Kostenübernahme und Verordnung

    Hilfsmittel zur ableitenden Inkontinenzversorgung wie Katheter, Urinbeutel oder Urinalkondome sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V und bei medizinischer Notwendigkeit zulasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnungs- und erstattungsfähig – auch im stationären Pflegebereich. Der Anspruch umfasst nicht nur das Produkt, sondern auch damit verbundene Dienstleistungen wie Beratung und Einweisung.
    Die Verordnung erfolgt auf einem separaten Rezept, das Indikation, Produkt und Versorgungszeitraum ausweist. Eine Budgetierung oder Richtgrößenbegrenzung für den Arzt besteht nicht.
    Für Hilfsmittel zur ableitenden Inkontinenzversorgung gelten die üblichen gesetzlichen Zuzahlungsregeln:
    10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Verordnung. Die Abrechnung der Zuzahlung erfolgt in der Regel direkt mit dem jeweiligen Vertragspartner – einem spezialisierten Versorger wie jebusch Gesundheitspartner.

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